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Lernmittel für die Immobilienwirtschaft

Anmietrecht - Vormietrecht

Wie unterscheiden sich Anmietrecht und Vormietrecht?

Anmietrecht und Vormietrecht sind hauptsächlich bei der Vermietung von Gewerberäumen interessant und bieten insbesondere dem

(künftigen) Mieter die Möglichkeit, die Anmietung von Räumen zu sichern.

Das Vormietrecht

Das Vormietrecht ist mit dem Vorkaufsrecht vergleichbar, d.h., der Berechtigte kann zu den Konditionen, die der Vermieter mit einem Dritten geschlossen hat einen Mietvertrag abschließen. Die Vorschriften des Vorkaufrechtes (§ 463 ff BGB) finden analog Anwendung. Die Vereinbarung eines Vormietrechtes ist formlos möglich. In der Literatur wird analog zum Vorkaufsrecht an Immobilien für die Ausübung des Vormietrechtes ein Zeitraum von 2 Monaten genannt, es sollte jedoch vereinbart werden, dass in einer kürzeren Frist nach erfolgter

Information über die Vermietung der Berechtigte sein Vormietrecht ausüben muss.

Das Ausüben des Vormietrechts führt nicht automatisch zum Auflösen des zuerst geschlossenen Mietvertrages, sodass der Vermieter zwei Mieter hat, die beide einen Anspruch auf Überlassung haben. Bei einem unbefristeten Mietvertrag könnte der Vermieter dem ersten Mieter zwar kündigen, könnte sich so aber ggf. Schadensersatzpflichtig machen, da er nicht über das bestehende Vormietrecht informierte (culpa in contrahendo). Hierfür bieten sich zwei Möglichkeiten an:

  • Im Mietvertrag wird für den Fall der Ausübung des Vormietrechtes ein Rücktrittsrecht vereinbart, welches der Vermieter dann ausübt. (Die Einschränkungen des § 572 Abs. 1 BGB finden keine Anwendung)
  • Der Mietvertrag wird unter der Bedingung geschlossen, das er sich bei Ausübung des Vormietrechtes auflöst (auflösende Bedingung gemäß § 158 Abs. 2 BGB) (Die Einschränkungen des § 572 Abs. 2 BGB finden keine Anwendung)

Das Anmietrecht

Im Gegensatz zum Vormietrecht verpflichtet sich der Vermieter bei einem Anmietrecht dem Berechtigten vor der Vermietung an einen Dritten ein Mietangebot zu unterbreiten.

Die Konditionen werden dabei vom Vermieter festgelegt und orientieren sich an der Ortsüblichkeit. Das Anmietrecht wird teilweise auch als Vorhand bezeichnet.

[Text: Hennig; Immothek24]
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