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Veränderungssperre

Was ist eine Veränderungssperre?

Zu den Mitteln der Sicherung der Bauleitplanung gehört gemäß § 14 BauGB auch die Veränderungssperre. Die Gemeinde kann eine Veränderungssperre erlassen, wenn für das betroffene Gebiet die Aufstellung eines Bebauungsplans bereits beschlossen ist. Die Veränderungssperre wird als Satzung beschlossen und ortsüblich bekanntgegeben. Sie ist dann von der Baugenehmigungsbehörde zu berücksichtigen.

Die Gemeinde muss eine Vorstellung von der Planung haben, damit die Veränderungssperre erforderlich ist, sodass allein das Ziel, ein bestimmten Vorhaben zu verhindern nicht ausreicht.

Wirkung:
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB, dies sind im wesentlichen die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, dürfen nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Außerdem dürfen erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Wurde ein Bauvorhaben bereits baurechtlich genehmigt, so wird es von der Veränderungssperre nicht umfasst.
Die Veränderungssperre tritt nach zwei Jahren außer Kraft, kann jedoch von der Gemeinde um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Weitere Instrumente der Sicherung der Bauleitplanung sind das Zurückstellen von Baugesuchen sowie das Vorkaufsrecht der Gemeinde.

[Text: Hennig; Immothek24]

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